Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bühl“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:
Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bühl“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisa- tionen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der großen Kreisstadt Bühl mit Ausnahme der Stadtteile, welche über einen eigenen Ortsverein verfügen. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bühl“ ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bühl-Achern e.V.“
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches
Rotes Kreuz Ortsverein Bühl die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Bühl“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§3) folgende Aufgaben:
(2)
a) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 4) nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
b) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 16 Abs.2 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 18 Abs. 7 der Satzung des Landesverbandes und § 29 Abs. 6 der Mustersatzung für Kreisverbände ergehen.
c) Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben: